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Channel: Kommentare zu: Umzug und Verkauf gebrauchter Solaranlagen
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Von: Iris Meyer

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Hallo,
leider können wir Ihnen in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen – auch, weil wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Energieberater zu wenden, der auf die Beratung von Gewerbekunden spezialisiert ist. Oder Sie kontaktieren direkt einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Energierecht.
Sonnige Grüße
Iris Meyer


Von: Christian Dietl

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Guten Tag!
Ich hab eine Frage zu einer eigentlich ganz simplen Angelegenheit, komme aber nicht wirklich weiter.
Ich möchte meine PV-Anlage samt der Immobilie, auf der sie montiert ist, verkaufen. Hab auch schon einen Interessenten für beides. Nun möchte dieser aber verständlicherweise die Sicherheit haben, dass auch bei einem Besitzerwechsel die bisher gezahlte Einspeisevergütung weiter bezahlt wird. Jede Stelle, die ich bisher gefragt habe, antwortet, dass dem so ist und dass das im EEG Gesetz steht. Ich habe schon Stunden damit verbracht, die entsprechende Stelle im Gesetz zu finden. Fehlanzeige!

Frage: Kann mir jemand sagen, wo genau ich da sfinden kann? Das wäre echt eine große Hilfe!

Danke und Gruß
Christian Dietl

Von: Iris Meyer

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Hallo Herr Dietl,
da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen, kann ich Ihnen nur zusammenfassen, was Juristen zu diesem Thema bereits veröffentlicht haben. Die Frage ist dabei, wie die im EEG verwendeten Formulierungen juristisch auszulegen sind. Bezüglich des Anlagenversetzens gibt es eine einheitliche Auffassung.

Grundsätzlich werden Sie die von Ihnen gesuchte Formulierung im EEG selbst so nicht finden. Dass die Versetzung einer PV-Anlage keine Auswirkung auf die Vergütung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Inbetriebnahme hat, leiten Juristen aus §3, dem Anlagenbegriff, ab. Dieser wird juristisch so ausgelegt, dass keine Vorgabe besteht, dass die Anlage für ihre gesamte Betriebsdauer an einem bestimmten Standort verbleiben muss. Wird eine Anlage an einen neuen Standort versetzt, entsteht hierdurch demnach nicht etwa eine neue Anlage. Bei Versetzung einer Anlage ist daher grundsätzlich auch davon auszugehen, dass diese ihr jeweiliges Inbetriebnahmedatum behält und an den neuen Standort „mitnimmt“.

Die Clearingstelle EEG hat sich ausführlich mit der Thematikauseinander auseinander gesetzt. Hier finden Sie den entsprechenden Hinweis: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/2012_21_Hinweis.pdf

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter!

Sonnige Grüße
Iris Meyer

Von: Herbert Solemio

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Hallo, unsere PV-Anlage (9,25 KWP) war auf einem Schrägdach montiert. Die Inbetriebnahme war Dezember 2010. Jetzt soll das Haus inkl. der Anlage verkauft werden, Preis ist vereinbart. Der Käufer will dann aber das Dach und Teile des Hauses abreißen. Jetzt fragt er mich, was ich für die Anlage zahlen würde, wenn ich sie mitnehme und auf meinem jetzigen Wohnhaus montieren lasse. KV hierfür liegt mir noch nicht vor.
Hier ist aber wahrscheinlich ein FLACHDACH die beste Möglichkeit, weil mein jetziges Schrägdach kleiner ist und nach Ostsüdost geneigt.
Können die Module (PV-Concept mit Alurahmen) aufgeständert werden, so dass sie auch bei starkem Sturm sicher stehen? Sollte das Dach dafür ganz in Ordnung sein? Es ist schon wiederholt geflickt worden und weist wieder einige Blasen auf.
Was raten Sie?
Herzlichen Dank im Voraus!
Herbert Solemio

Von: Annika Groenewold

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Hallo Herr Solemio,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sind Ihre Module für eine Aufständerung zugelassen (am besten erfragen Sie dieses direkt beim Hersteller oder suchen nach einem entsprechenden Verweis in der Montageanleitung), ist eine Aufständerung grundsätzlich mit Hilfe eines geeigneten Montagesystems möglich. Wir empfehlen hierbei den Auf- und Abbau stets von einem Fachmann durchführen zu lassen. Des Weiteren sollten Sie darauf achten, dass der Zustand des Daches in Ordnung ist, um doppelte Auf- und Abbaukosten zu vermeiden. Ihr lokaler Installateur hilft Ihnen bei näheren Informationen auch gerne weiter.
Sonnige Grüße,
Ihr IBC SOLAR Team

Von: werner faassen

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hallo Herr Solemio habe eine Inselanlage mit 1,5 kw und möchte sie nun mit einen Netzwechelrichter als eigenverbrauch einspeisen -nicht ins Netz – Zähler rücklaufsperre ist eingebaut-geht das ? Mfg

Von: Annika Groenewold

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Lieber Herr Faassen,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich würde das gehen. Wie genau eine Umsetzung realisierbar ist, müssen Sie jedoch mit Ihrem zuständigen EVU unter Hinzuziehen eines Elektromeisters klären. Von ihm erfahren Sie auch, welche Zähler verwendet werden müssen.
Im Grunde würde Ihr Anliegen wie eine „Neuanlage“ behandelt werden. Dabei haben Sie leider keine eigene Entscheidungsgewalt. Eine Anlage muss, sobald sie Netzverbunden ist, beim EVU und auch im Marktstammdatenregister/BnA gemeldet werden. Die Tatsache, dass Sie nichts einspeisen möchten und die Anlage zum reinen Eigenverbrauch nutzen möchten, wird Ihnen leider nicht das Meldeprozedere ersparen. Dabei ist es leider auch unerheblich, ob technisch eine Kilowattstunde ins Netz geht oder nicht. Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter!
Viele Grüße
Ihr IBC SOLAR Team

Von: Annemarie Follmann

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Guten Tag,
wir haben unser Wohnhaus in diesem Frühjahr verkauft. Die PV-Anlage auf dem Dach verbliebt in unserem Besitz. Lt. not. Kaufvertrag dürfen wir die Anlage (Wechselrichter/Zähler) nach vorheriger Ankündigung kontrollieren. Schon bei der ersten Ankündigung ((drei Monate nach Einzug des neuen Eigentümers) hat dieser uns mitgeteilt, dass er dann Besuch hätte und einen neuen Termin vorgeschlagen. Das sehe ich als Provokation, weil wir uns nicht auf seine Forderung eingelassen haben.. Seit dem 20. April hatten wir WLAN-Zugang und konnten darüber die Anlage kontrollieren, was aber bisher lediglich einmal durch mich erfolgt ist, nämlich am 23. Mai.2019, zum ersten und auch zum letzten Mal. Mitte Mai teilte er in einer email mit, das ab 01.06.2019 für Strom 0,10 Cent pro Tag und 2,00 € pro Tag = 752,00 € im Voraus zu zahlen seien. Darauf haben wir uns nicht eingelassen. Die Folge davon war, dass nun WLAN gesperrt ist und wir die Anlage nicht mehr kontrollieren können. Laut not. Kaufvertrag sind wir verpflichtet, die Anlage in Ordnung zu halten. Wie wollen wir dem nachkommen. Wir trauen uns jetzt nicht mehr, einen neuen Termin vorzuschlagen. Das Verhältnis ist erheblich gestört. Die Anlage geht im übrigen nach Ablauf von 2025 ohne Anrechnung auf den neuen Hauseigentümer über. Dafür sollte uns der Zugang gestattet sein. Wir zahlen keine Miete für das Dach. Es wurde weder ein Gestattungsvertrag noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch veranlasst. Das wurde weder vom Notar noch vom Makler veranlasst. Was können wir tun. Ich denke, diesbezügliche fachkundige Rechtsanwälte sind eher rar. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.


Von: Annika Groenewold

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Liebe Frau Follmann,
leider ist es uns nicht erlaubt, rechtsberatend tätig zu werden. Um die Frage zu klären, raten wir Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen, der Sie beim richtigen Vorgehen unterstützt.
Viele Grüße
Ihr IBC SOLAR Team

Von: Heinz Spörr

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Guten Tag

Ich bin im Besitz ein PV Anlage von 2009, mit einer Einspeisevergütung von 43 cent. Ich möchte nun die Anlage verkaufen und der Käufer möchte die Anlage bei sich aufs Dach montieren. Wenn ich es richtig verstanden haben erhält der Käufer weiterhin die Einspeisevergütung von 43 Cent, wie damals 2009 mit dem Energiebetreiber vereinbart.Ist das so richtig.
Was muss ich weiterhin beachten. Muss ich den Umzug beim Netzbetreiber anmelden,was muss ich dem Finanzamt mitteilen. Was ist sonst noch zu beachten ?
Recht herzlichen Dank

MfG

Von: Annika Bloem

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Als Antwort auf Heinz Spörr.

Hallo Herr Spörr,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Das ist zutreffend, ja. Der Käufer erhält weiterhin die Einspeisevergütung von 43 Cent, wie mit dem Energiebetreiber vereinbart. Den Umzug müssen Sie anmelden. Am besten klären Sie die Formalitäten noch vor dem Verkauf mit Ihrem Netzbetreiber ab.

Bezüglich des Finanzamtes: Wir dürfen keine steuerliche Beratung machen. Setzen Sie sich daher am besten direkt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung. Die werden Ihnen weiterhelfen.

Sonnige Grüße
IBC SOLAR

Von: Martin Reuck

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Guten Tag,
ich möchte ein Gebäude erwerben auf dem eine PV Anlage vorhanden ist, die dem bisherigen Mieter gehört, der aktuelle Besitzer erhält eine kleine Pacht (Pachtvertrag und Grunddienstbarkeit existieren)
Frage:
– Muss ich den bestehenden Pachtvertrag übernehmen (Möglichkeiten die Pacht anzupassen ?)
– die PV Anlage ist flächendeckend über das gesamte Blechdach, ich kann den Zustand des Daches nicht bewerten auch keine Reparaturen vornehmen ohne Rückbau. Wer muss für Inspektionen und Reparaturen die Zugehbarkeit des Daches gewährleisten und bezahlen ?
– kann ich eine lastenfreie Übernahme des Grundstückes (ohne PV Anlage verlangen ?)

Vielen Dank für IHre geschätzte Antwort

Von: Annika Bloem

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Als Antwort auf Martin Reuck.

Hallo Herr Reuck,
leider dürfen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine rechtliche Beratung vornehmen. Um die Fragen zu klären, raten wir Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen. Der kann Ihnen zuverlässig weiterhelfen.
Sonnige Grüße
IBC SOLAR

Von: Horst-Dieter Büchner

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Hallo Frau Boem, Hallo Herr Lindner,

Ich habe gebrauchte IBC PV-Anlage erworben.   Sie lief bis 13.9.3020 im Netz des VNB Bayernwerk in Bad Abbach. Die Anlage mit 19,89 kWp und wurde vom Vorbesitzer am 23.12.2013 erstmals in Betrieb genommen.
Die Einspeisevergütung betrug von 0 bis 10,00 kWp: 13,88 ct/kWh ab 10 bis 19,89 kWp: 13,17 ct/kWh.
Nach dem Umzug der PV-Anlage plane ich, diese Anlage als 2 Anlagen, als Volleinspeiser mit je 9,945 kWP auf 2 verschiedenen Grundstücken (gegf an 2 Orten auf Wohnhausdächer) weiter zu betreiben.
Ich gehe davon aus, dass beide Anlagen zu 100% je mit mit 13,88 ct/kWh vergütet werden, da beide Anlagen unter 10kWp Gesamtleistung aufweisen.
Ist dies korrekt?  

Liebe Grüße aus Sonnefeld nach Bad Staffelstein

Horst-Dieter Büchner

Von: Annika Bloem

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Als Antwort auf Horst-Dieter Büchner.

Hallo Herr Büchner,
leider dürfen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine rechtliche Beratung vornehmen. Um die Fragen zu klären, raten wir Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen. Alternativ kann Ihnen auch ein Steuerberater zuverlässig weiterhelfen.
Sonnige Grüße
IBC SOLAR


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