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Channel: Kommentare zu: Umzug und Verkauf gebrauchter Solaranlagen
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Von: Xaver Lindner

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Es ist sinnvoll das Vorgehen vor Beginn der Umbauten mit den betroffenen Netzbetreibern zu besprechen und abzustimmen. Ein möglicher Weg der Nachweisführung sind Modulbelegungspläne mit den entsprechenden Seriennummern der Module. Mit ihnen lässt sich belegen, welche Module des Ursprungsdachs auf welchem neuen Dach montiert wurden. Weitere Dokumente, die sie vorbereiten sollten, sind das Inbetriebnahme-Protokoll und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur. Die Kommentare 12 und 13 dieses Blogbeitrags behandeln eine ähnliche Frage und bieten Ihnen weitere Informationen.


Von: Rolf Zoellner

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Eine Photovoltaikanlage ist samt Gebäude abgebrannt. Das Gebäude kann aber nicht wieder aufgebaut werden. Ist es möglich, diese Photovoltaikanlage (95 % der Module müssten erneuert werden)) auf einem anderen Gebäude in Betrieb zu nehmen Wichtig ist eben die Einspeiseverguetung bei Erstinbetiebnahme

Von: Xaver Lindner

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Hallo Herr Zoellner,

leider dürfen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine rechtliche Beratung vornehmen. Um die Frage zu klären, rate ich Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen, der Sie beim richtigen Vorgehen unterstützt. Wenn Sie sich im Vorfeld mit der Thematik beschäftigen wollen, finden Sie die entsprechenden Regelungen im EEG bei § 3 Begriffsbestimmungen 5. Inbetriebnahme. Wichtig ist der Kontakt zur Versicherung, der finanzierenden Bank und dem Netzbetreiber. Insbesondere der Netzbetreiber kann Ihnen sicher die nötigen Informationen zum richtigen Vorgehen geben.

Von: Huber

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Hallo, eine Bodenanlage wurde 12/2011 fertig gestellt und vom evu abgenommen und bei bna registriert. Durch EEG Novelle wurde zu spät fertiggestellt und wird nach EEG nicht mehr vergütet. Wenn die Anlage nun auf eine konversionsflaeche umgesiedelt wird, welche Vergütung tritt ein? Die von 12-2011 oder aktuell von 2013?
MfG

Von: Xaver Lindner

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Bei Ihrer Frage sind zahlreiche Punkte, insbesondere auch in Bezug auf die Fläche, auf die Sie die Anlage umziehen möchten, zu klären. Deshalb rate ich aufgrund der Komplexität der Fragestellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der alle Aspekte in Ihrem konkreten Einzelfall beleuchtet, damit Sie keinen wichtigen Punkt übersehen. Ohne die genauen Details Ihres Vorhabens zu kennen, kann ich leider keine fundierte Antwort geben. Da die Klärung der Frage den Rahmen des Blogs sprengen würde, können Sie vor dem Gespräch mit Ihrem Anwalt gerne telefonisch oder per Mail (xaver.lindner@ibc-solar.de) Kontakt mit mir aufnehmen.

Einen ersten Überblick über den Sachverhalt finden Sie in folgendem Votum der Clearingstelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2013_29.pdf

Von: Andreas Stammberger

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Hallo,
ich habe eine Anlage aufgeteilt auf 2 Dächern. Inbetriebnahme Dezember 2004.
Leider haben wir auf einem Dach immer wieder Marderbiss. Jetzt habe ich die Schnauze voll und will diesen Teil der Anlage verkaufen.
Welche Vergütung würde der Käufer bekommen?
Wahrscheinlich die von 2013.
Alternativ: Könnte man diesen Teil der Anlage auf einem anderem Grundstück (mit neuen Netzanschluss) mit der bisherigen Vergütung betreiben?

Von: Xaver Lindner

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Hallo Herr Stammberger,

unabhängig davon, ob die Anlage verkauft oder selbst weiter betrieben wird, gilt die Vergütung des ursprünglichen Inbetriebnahmejahres. Es sind also beide genannten Varianten möglich.

Von: Hirtreiter Günter

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Hallo,

die Hälfte der PV anlage 16,2 kwP von 32 kwp sind abgebrannt, da die anlage über 2 Hausdächer verlief und 1 Dach abgebrannt ist und das andere noch steht.
Jetzt habe ich die 16,2 abgebrannten an einem anderen Standort, der 8 km entfernt ist wiederaufgebaut.
Der Netzbetreiber und die BNA wollen die Anlage nicht aufteilen und mir dioe alte Förderung von 2011 geben und sie als neue Anlage deklarieren mit Förderung von 2013


Von: Xaver Lindner

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Hallo Herr Hirtreiter! IBC SOLAR darf leider keine Rechtsberatung leisten. In Ihrem speziellen Fall empfehle ich Ihnen deshalb, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der Sie unter Berücksichtigung all Ihrer konkreten Umstände umfassend beraten kann.

Von: Richard N

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Wir haben eine 5 Jahre alte Anlage am Dach. Von der Montage bis hin zur Ummeldung hatten wir keine großartigen Probleme! Hat wirklich gut funktioniert!

Von: Xaver Lindner

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Liebe Leser,

generell dürfen wir an dieser Stelle leider aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine Aussagen zu Verträgen, steuerlichen und rechtlichen Regelungen treffen. Sollten Sie Fragen zu einem dieser Themen haben, kann ein Anwalt oder Steuerberater ihnen zuverlässig weiterhelfen.

Von: Jan R.

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Guten Tag,

die Thematik eines Anlagenumzugs ist bereits ziemlich breit behandelt worden. Eine Frage stellt sich mir jedoch weiterhin.
Aus bestimmten Gründen möchte ich meine Anlage (in diesem Fall ca. 100kWp, Inbetriebnahme 12/2011) umziehen. Als “Zieldachfläche” habe ich jetzt jedoch nicht mehr nur eine Dachfläche für die komplette Anlage sondern mehrere kleine Flächen. D.h., ich muss die 100kWp Anlage stückeln, beispeilsweise in 10 Anlagen a 10kWp. Ich bekomme ja anscheinend die Einspeisevergütung aus dem Jahr in dem die Anlage in Betrieb genommen wurde, soweit ist alles verständlich. Bekomme ich denn die Einspeisevergütung aus dem Jahr der Inbetriebsetzung für eine Anlage > 100kWp oder die jeweils höhere Einspeisevergütung für kleine Anlagen < 10kWp? In diesem Fall würde man in der Sumem mehr Einspeisevergütung bekommen als vorher, abgesehen von den ganzen Kosten für den Umzug usw..
Vorab bedanke ich mich vielmals für Ihre Hilfestellung.

Von: Jan R.

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Guten Tag,

es stellt sich noch eine weitere Frage. Und zwar kann ich eine Anlage die von einer Investorengemeinschaft in Betrieb genommen wurde umziehen und anteilig auf die einzelnen Investoren aufteilen sollte mit der Umzug der Anlage eine Auflösung der Gesellschaft welcher Rechtsform auch immer einhergehen?

Vorab schon mal vielen Dank für Ihre Auskunft.

Von: Xaver Lindner

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Die Aufteilung der Anlage in die 10 Einzelanlagen ist möglich. Da die Vergütung nach dem EEG an das einzelne Modul gekoppelt ist und sich durch die Aufteilung nur noch 10 kWp große Anlagen ergeben, fallen diese auch in eine neue Anlagenklasse und erhalten die Vergütung bis 30 kWp aus dem ursprünglichen Inbetriebnahmejahr 2011.

Generell können Sie auch die Anlage einer Investorengemeinschaft umziehen. Ob eine Einzelperson oder mehrere Personen eine Anlage besitzen spielt keine Rolle. Auch ob der ursprüngliche Eigentümer eine Gesellschaft und der neue Eigentümer eine Einzelperson ist, ist nicht relevant. Wichtig ist, dass in der Gesellschaft entsprechend des Gesellschaftsvertrags Einigkeit besteht. Dies gilt auch für die Fortführung oder Auflösung der Gesellschaft. Fachkundigen Rat im konkreten Fall kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder Steuerberater geben.

Da die Anlagen meist mit Fremdkapital finanziert sind, sollte auf jeden Fall die finanzierende Bank rechtzeitig in die Beratungen eingebunden werden und dem Umzug bzw. der Aufteilung zustimmen.

Von: Jan R.

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Vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort.
Vielleicht können Sie auch Aufschluss darüber geben, wie man in der Praxis die Stückelung dem Energieversorger bzw. dem Netzbetreiber durchsetzt. Wenn ich in 2011 100kWp angemeldet habe und diese jetzt in 10 Anlagen a 10kWp stückeln will muss der Netzbetreiber ja irgendwie einen Nachweis erhalten, dass tatsächlich nicht mehr die ursprünglichen 100kWp gebaut wurden.
Wie gehe ich vor? Lege ich meine Anmeldung von der BNA vor und präsentiere neue Dachflächen/PV-Anlagen anhand von Belegungsplänen?


Von: Joachim Dieckmann

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Guten Tag!

Ich habe beim Hauskauf eine Solaranlage miterworben (Inbetriebnahme 6/2011; 12,16 kWp). Diese ist mit Klemmen an den Falzen auf einem Titanzinkblechdach montiert. Ende letzten Jahres hatte ich einen Einriss am Dach, verursacht durch die Unterkonstruktion der Solaranlage. Laut mehrerer Experten gibt es scheinbar keine wirklich gute Montagelösung auf einem derartigen Dach. Insofern muss ich die Anlage wohl leider verkaufen. Wie und wo kann ich dies tun, wie muss man vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
J. Dieckmann

Von: Iris Meyer

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Hallo Herr Dieckmann, was Sie beschreiben, ist leider ein bekanntes Problem bei Titanzinkblechdächern – das Material ist zu weich, um die Ausdehnungskräfte der Unterkonstruktion und die Windlasten verarbeiten zu können. Wir empfehlen deshalb die Montage von PV-Anlagen auf diesen Dacheindeckungen generell nicht.
Den Verkauf der PV-Anlage können Sie selbst abwickeln, eventuell ist es hilfreich, einen Steuerberater oder Fachanwalt zur Klärung der Vertragsdetails hinzuzuziehen. Einen Hinweis zur Ermittlung des Anlagenwerts finden Sie hier: http://www.top50-solar.de/experten-forum-energiewende/1597/anlagenpreises-einer-gebrauchten-photovoltaikanlage-ermitteln. Im Zuge des Verkaufs ist eine Betreiberwechselanzeige bei der Bundesnetzagentur vorzunehmen, auch der lokale Netzbetreiber sollte informiert werden. Die EEG-Vergütung bleibt so bestehen, wie bei Inbetriebnahme festgesetzt. Einen Hinweis der EEG-Clearingstelle dazu finden Sie hier: http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/973
Noch ein Hinweis: Sollte der neue Anlagenbetreiber von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung umstellen, müsste bei der Anlagengröße von 12 kWp die EEG-Umlage gezahlt werden.
Falls Sie sich doch entscheiden sollten, die Anlage zu behalten: Eine Alternative zu den Klemmen wäre die Montage mit Stockschrauben und Tellerdichtungen. Die Stockschrauben werden in der Holzunterkonstruktion des Daches befestigt und mit der Tellerdichtung gegen Wassereintritt gesichert. Der Vorteil ist, dass die Ausdehnungskräfte der Anlage sowie die Windlasten dann direkt auf die Dachunterkonstruktion wirken und nicht auf die empfindliche Abdeckung.
Ich hoffe, unsere Hinweise helfen Ihnen weiter. In jedem Fall wünschen wir viel Erfolg!
Iris Meyer

Von: romasu

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Wir möchten ein Haus kaufen auf dem eine 10 Kilowatt-Fotovoltaik-Anlage montiert ist. Die Übernahme der Fotovoltaik-Anlage erfolgt in einem gesonderten Vertrag mit dem Eigentümer. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die komplette Übernahme der Anlage zu einem Festpreis von 36.000,- EUR oder die zweite Möglichkeit – die Anlage verbleibt im Besitz des Eigentümers und wir beziehen den Strom zu deutlich vergünstigtem Preis bis zum Jahr 2030. Anschließend müsste über den Restwert neu verhandelt werden. Ist der Kaufpreis gerechtfertigt bzw. wo finden wir hierzu Informationen. Wir würden uns eher für die Kaufvariante entscheiden wollen. Können wir für die Finanzierung ein KfW-Darlehen in Anspruch nehmen und wenn ja, welches? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Von: Iris Meyer

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Wichtige Daten, um Ihre Frage beantworten zu können sind: Installationsdatum der Anlage, genaue Typenbezeichnungen der Komponenten und die Kaufunterlagen (Angebot, Rechnung, Dokumentation über Netzanschluss etc.). Wenn Ihnen diese Informationen vorliegen, sollte es kein Problem für Sie sein, den Restwert der Anlage zu ermitteln bzw. zu verhandeln. Besonders wichtig ist auch die Frage, in welcher Höhe die Anlage eine Einspeisevergütung erhält und ob es sich um eine Volleinspeise- oder Überschusseinspeise-Anlage handelt. Die voraussichtliche Höhe der staatlich garantierten Einnahmen durch die EEG-Vergütung sollte in die Kalkulation des Anlagenwerts mit einfließen. Ich empfehle Ihnen, einen Steuerberater oder Fachanwalt zur Klärung der Vertragsdetails hinzuzuziehen. Die KfW fördert in der Regel nur Neuanschaffungen – hier kann Ihnen ein Energieberater weiterhelfen. Einen Hinweis zur Ermittlung des Anlagenwerts finden Sie hier: http://www.top50-solar.de/experten-forum-energiewende/1597/anlagenpreises-einer-gebrauchten-photovoltaikanlage-ermitteln.

Von: Dani

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Hallo,
ich möchte eine PV Anlage mit 13,5 kWp, welche Ende Mai 2015 in Betrieb gegangen ist aufkaufen.
Diese will ich allerdings in zwei Anlagen mit 6,75 kWp aufteilen, so dass ich von der EEG Umlage befreit werde (Eigenverbrauch)
Ist dies möglich? Welches EEG greift dann für 6,75 kWp Anlage?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

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